| aus dem Titel: |
"(...)Der Gesetzgeber hat schon früh erkannt, dass sich
Beweisschwierigkeiten möglicherweise hemmend auf die Entwicklung des E
-Commerce auswirken können. Mit dem Signaturgesetz von 1997 hatte der
deutsche Gesetzgeber erstmals Rahmenbedingungen geschaffen, um
Vertragsparteien im elektronischen Geschäftsverkehr eine
Basistechnologie zu bieten, die eine dem herkömmlichen schriftlichen
Geschäftsverkehr vergleichbare Sicherheit schafft. Diese erste Regelung
für elektronische Signaturen enthielt noch keine speziellen
beweisrechtlichen Vorschriften. Auch die 1999 in Kraft getretene
Signaturrichtlinie7 sieht keine allgemeine Beweisregelung für
elektronische Signaturen vor, sie fordert lediglich ihre Zulassung als
Beweismittel vor Gericht. Bei der nationalen Umsetzung in Deutschland
und Österreich ist ein System abgestufter elektronischer Signaturen
eingerichtet worden. Hierbei haben Deutschland und Österreich erstmals
für die höchste Stufe der elektronischen Signaturen spezielle
Beweisregelungen eingeführt. Für die unteren Stufen bestehen hingegen
keine speziellen Beweisregelungen. Sie sind aber nach den allgemeinen
Regeln zum Beweis vor Gericht zugelassen. Im Rahmen dieser Arbeit
sollen die einzelnen Stufen der elektronischen Signaturen auf ihre
Beweiskraft vor Gericht untersucht werden. Dafür sollen zunächst die
gesetzlichen Anforderungen an die einzelnen Stufen dargestellt werden.
Anschließend soll die Beweiskraft der einzelnen Signaturarten im
Zivilprozess anhand der Frage untersucht werden, wie ein erkennendes
Gericht in einem hypothetischen Streitfall den Beweisantritt durch
elektronische Signatur würdigen wird. Dabei soll auf die
unterschiedliche prozessuale Situation in Deutschland und Österreich
eingegangen werden. Im Ergebnis soll die Frage beantwortet werden, ob
die gesetzlichen Regelungen dazu geeignet sind, die
Beweisschwierigkeiten im elektronischen Geschäftsverkehrzu beseitigen(...)" |